Verantwortlich für den Inhalt:
Sophia U. Paul
Anschrift:
Therapiezentrum am Westpark
Am Westpark 7 (Google Maps)
81373 München
Deutschland
Telefon:
089/183381
eMail:
Sophia.Paul@imhierundjetzt.de
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Tarife
Therapiezentrum am Westpark - Allgemeine Konditionen:
Wir arbeiten im Therapiezentrum nur mit Selbstzahlern oder Privatpatienten. Das Therapiezentrum am Westpark ist eine freie Zusammenarbeit verschiedener Therapeuten mit verschiedenen therapeutischen Berufen und unterschiedlichen Schwerpunkten. Es handelt sich hier um eine Praxisgemeinschaft unabhängiger Praxen. Eine Sitzungseinheit ist 50 bis 55 min und kostet 90 Euro. Gewöhnlich hat es sich als sinnvoller erwiesen, statt mehreren Einzelstunden eher Doppelsitzungen mit zeitlichen Abständen zu machen. Privatkassen rechnen nach einem bestimmten Schlüssel ab, genauere Erklärungen gerne im persönlichen Gespräch. Sofern nach den probatorischen Sitzungen eine gute Basis für eine gemeinsame Arbeit geschaffen wurde, also das Gefühl auf beiden Seiten entstanden ist, dass wir gut miteinander arbeiten können, dann können wir, je nach individueller Situation, gemeinsam beraten, welche Form Ihnen am besten passt, und auch welche Art der Arbeit es sein soll (Psychotherapie, oder berufsbezogene Supervision oder Coaching, Telephonische Sitzungen, etc.). Beim Buchen mehrerer Sitzungen gibt es die Möglichkeit auf Paketpreise, ab 10 Doppelsitzungen.
Die Leistungen werden wie folgt verrechnet:
Sitzungen im Rahmen von Therapie oder Coaching oder Beratung
Einzelsitzung a 50 Minuten € 90.-
Doppelsitzung a 100 Minuten € 180.-
Paar- oder Familien Doppelsitzung a 100 Minuten € 295.-
Telefonsitzungen im Rahmen von Therapie oder Coaching oder Beratung
Einzelsitzung Telefon a 50 Minuten € 90.-
Doppelsitzung Telefon a 100 Minuten € 180.-
zusätzlich jede weitere angefangene halbe Stunde € 45.-
Vierergespräche: 1 weibliche Therapeutin und 1 männlicher Therapeut
Paar-Doppelsitzung a 120 Minuten mit zwei Therapeuten € 350.-
Sitzungen im Rahmen von Supervision
Einzelsitzung a 50 Minuten € 100.-
Doppelsitzung a 120 Minuten € 180.-
Doppelsitzung a 120 Minuten Gruppen
(aufgeteilt auf die Anzahl der Teilnehmer) € 320.-
Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen mit privaten Krankenkassen
Für Privatversicherte ist die Erstattungsfähigkeit von Leistungen über ihre private Krankenversicherung in ihrem individuellen Vertrag mit ihrer Privatkrankenkasse geregelt. Somit kann jeder Privatversicherte dies in seinem Vertrag nachlesen. Allgemein lassen sie sich in dem Abschnitt finden, der alle Heilpraktikerleistungen regelt. Der Vertrag greift dann, wenn der Versicherungsnehmer die Übernahme der psychotherapeutischen Leistungen des Heilpraktikers Psychotherapie mit versichert hat. Falls ein Patient die Möglichkeit hat, die Therapiekosten bei seiner privaten Krankenkasse einzureichen, werden maximal die Beträge erstattet, die in der Gebührenordnung für Heilpraktiker aufgeführt sind. Die Gebührenordung für Heilpraktiker datiert aus dem Jahr 1985 und wurde seitdem nicht mehr grundlegend verändert. Da die Vergütung den wirtschaftlichen Anforderungen der Gegenwart nicht mehr entspricht, sollte im Behandlungsvertrag mit dem Patienten der erhöhte Abrechnungssatz geklärt sein.
Der Heilpraktiker Psychotherapie ist in der Honorarfindung grundsätzlich frei (§ 145, § 611 BGB). Bei Behandlungsbeginn kommt ein Dienstvertrag gem. §§ 611–630 BGB zustande. In der Regel ist der Patient Selbstzahler, da die Pflichtkrankenkassen die Kosten für Heilpraktiker Psychotherapie üblicherweise nicht übernehmen.
Im Krankenkassenversicherungsgesetz (KVG) ist die Vergütung psychologischer Beratungen,
Coaching und Supervision nicht vorgesehen.
In der Gebührenordnung für Heilpraktiker werden unter der Ziffer 19 die psychotherapeutischen Behandlungen ausgeführt. Folgende Ziffern sind bei der Erstattung durch private Krankenkassen zu berücksichtigen.
Impressum Therapiezentrum am Westpark - Allgemeine Rechtsgrundlagen
Hier Links zur Gebührenordnung, Heilpraktikergesetz, Berufsbezeichnung und Berufsordnung:
http://www.heilpraktik.de/themen/GebueH/
http://de.wikipedia.org/wiki/Heilpraktiker
http://de.wikipedia.org/wiki/Psychotherapie_%28Heilpraktikergesetz%29
http://www.paracelsus.de/recht/hp_boh.html
http://www.heilpraktiker.org/boh/bohtop.htm
Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebueH) (kleiner Auszug)
19.1 Psychotherapie von halbstündiger Dauer 15,50 – 26,00 €
19.2 Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer 26,00 – 46,00 €
19.3 Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes 15,50 – 38,50 €
19.4 Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseite 15,50 €
19.5 Psychologische Exploration mit eingehender Beratung 15,50 – 46,00 €
19.6 Anwendung und Auswertung von Testverfahren 15,50 – 38,50 €
19.7 Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung 10,50 – 31,00 €
Auch zu beachten ist: bei einer bereits erfolgten psychotherapeutischen Behandlung ist zu fragen, nach welchem Zeitraum erneut eine Psychotherapie beantragt bzw. übernommen werden kann. Ruhepause je nach Krankenkasse ist zwischen 5 und 10 Jahren.
Aufsichtsbehörde dieses Zuständigkeitsbereichs für nichtärztliche Heilberufe:
Landeshauptstadt München
Referat für Gesundheit und Umwelt
Bayerstraße 28a, 80335 München
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.2.1939 ( RGBl I S.251 )
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde ...ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach 1 in Zukunft erhalten.
(2) ...
§ 3
Die Erlaubnis nach 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
§ 4
( außer Kraft )
§ 5(1) Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach 1 z u besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach . 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung des Gesetzes.
(2) ...
§ 7
(1) Der Reichsminister des Inneren erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 8
(1) Dieses Gesetzt tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs.1 Nr.1 und § 148 Abs.1 Nr.7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.
Berufsbezeichnung (Auszug aus dem Wikipedia-Eintrag http://de.wikipedia.org/wiki/Psychotherapie_%28Heilpraktikergesetz%29)
Dieser neue Heilberuf wurde damals mit der die Tätigkeit klar ausdrückenden Bezeichnung „Psychotherapeut“ gekennzeichnet. Zur Unterscheidung gegenüber einem ärztlichen Psychotherapeuten wurde damals der Bezeichnung ein Verweis zum Heilpraktikergesetz beigefügt, z .B. „Psychotherapeut (nach) Heilpraktikergesetz“. Eine Abkürzung für Heilpraktikergesetz, z.B. „HPG“ ist nicht zulässig, weil vielen Patienten nicht bekannt.
Mitte 1989 wurde das Psychotherapeutengesetz verabschiedet und trat zum 1. Januar 1999 in Kraft. Dieses schuf nun 2 weitere Heilberufe, den psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten. Hier wurde nun eine Ausbildung vorgeschrieben die diplomierte Psychologen oder Pädagogen zusätzlich erfolgreich absolvieren müssen, um in diesen Berufen eigenständig tätig werden zu dürfen. Die Bezeichnung „Psychotherapie“, auch in allen ähnlich klingenden Variationen wurde in diesem Gesetz für die nach diesem Gesetz approbierten Personen geschützt. So wie die Bezeichnung „Heilpraktiker“ nach dem Heilpraktikergesetz für die Personen geschützt ist, die ohne Approbation die Heilkunde umfassend ausüben dürfen.
Jedoch kam zu diesem „zivilrechtlichen“ Schutz noch ein strafrechtlicher hinzu. Der §132 a StGB bedroht denjenigen, der unberechtigt die Bezeichnung „Psychotherapeut“, auch verwechslungsfähig ähnlich klingend, führt mit bis zu einem Jahr Gefängnis.
Die bisherige griffige und klare Bezeichnung ging für alle Personen, die eine beschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz hatten und haben verloren. Sie kennzeichnet nun Personen mit einer entsprechenden vorgeschriebenen spezifischen Berufsausbildung. Diese ist ja nicht erforderlich, um einen Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu erhalten. So wurde nach In-Kraft-Treten des Psychotherapeutengesetzes der Zusatz „für Psychotherapie“ noch problematischer. Es könnte nun der Eindruck entstehen, dass eine Ausbildung analog der der approbierten Psychotherapeuten vorliegen könnte, auch wenn (fälschlich) die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ geführt wird.
Vorschläge zur Berufsbezeichnungsbildung für solche Therapeuten, die auf der Basis des Heilpraktikergesetzes tätig sind, wurden durch die Bundesländer in einer Arbeitsgemeinschaft der obersten Ländergesundheitsbehörden (AOLG) 1998 gemacht (überholt). Ohne dass dazu eine Rechtsgrundlage bestand und besteht und ohne dass ersichtlich wurde, wieso nun dem BVerwG zuwider gehandelt werden darf und eine sachwidrige und irreführende Bezeichnung verwendet werden darf, wurde empfohlen, die Bezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen und dieser eine Zusatz beizufügen, der auf die Tätigkeit hinweist. So „Heilpraktiker/in (Psychotherapie)“ mit und ohne Klammern, „psychotherapeutische/r Heilpraktiker/in“ als Kurzform von „psychotherapeutisch tätige/r Heilpraktiker/in“ und schließlich „Heilpraktiker/in beschränkt auf (das Gebiet der) Psychotherapie“. Letztere Bezeichnung wird auch sprachlich falsch abgewandelt von z.B. Rheinland-Pfalz als erlaubt angesehen: „Heilpraktiker/in beschränkt für das Gebiet der Psychotherapie“. Wer für etwas beschränkt ist, darf das nicht ausführen.
All diese Bezeichnungen haben gemeinsam, dass sie nur ein scheinbares Spezialgebiet benennen, das von einem Heilpraktiker ausgeübt wird, nicht aber die Beschränkung der Erlaubnis klar herausstellen und so dem Patienten deutlich machen, dass er es eben nicht mit einem echten Heilpraktiker gemäß der Voraussetzung zur Berufsbezeichnungsführung zu tun hat. Falschen Erwartungen kann so nicht entgegengewirkt werden.
Die ausdrückliche Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ wurde als unzulässig weil irreführend angesehen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 2000 (1 BVR 1056/99) die Frage geklärt, wie sich solche Therapeuten nun nennen dürfen. Es hat die „Vorschläge“ der Länder nicht übernommen und damit bestätigt. Es ist seiner Linie treu geblieben, dass die Bezeichnung „Heilpraktiker“ nicht übertragen werden darf. Es bliebe die „Möglichkeit, auf die Spezialkenntnisse – etwa in Gesprächstherapie oder neurolinguistischem Programmieren – hinzuweisen. Insoweit werden sich dann auch gängige Bezeichnungen einbürgern.“
Daraus folgt, dass Therapeuten, die auf der Basis des Heilpraktikergesetzes psychotherapeutisch tätig sein dürfen, keine einheitliche Berufsbezeichnung haben müssen, sondern sich ein „bunte Vielfalt“ ergeben kann. Neben „Gesprächstherapeut/in“ (nicht Gesprächs-Psychotherapeut/in!) auch Familientherapeut/in, Gestaltherapeut/in und andere. Kennzeichen für die heilkundliche Tätigkeit ist der Wortbestandteil „Therapeut/in“. Es bleibt auch die Möglichkeit die Praxis zu kennzeichnen als z.B. „Psychotherapiepraxis“ mit dem Zusatz „(nach dem) Heilpraktikergesetz“ zur sicheren Abgrenzung gegenüber „Praxen für Psychotherapie“ die auf der Basis eine Approbation als Psychotherapeut/in betrieben werden.
Im Jahr 2005 hat das Oberverwaltungsgericht Bremen überlegt, die Bezeichnung „Heilpraktiker“ für diese Personen doch verwendbar zu machen, wenn klar und unmissverständlich die Beschränkung der Erlaubnis in der Bezeichnung benannt wird. Es meinte wohl, dass die Formulierung „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ hier hinreichend klar stellt, dass die Heilpraktikererlaubnis eingeschränkt sei und nicht nur eine (freiwillige) Tätigkeitseinschränkung auf ein Spezialgebiet vorläge. Das korrigierten die oben benannten Verwaltungsgerichte OVG Koblenz 2006, VG’s Stuttgart und Oldenburg 2008, wohl auch im Blick auf die oben angeführten von den Verwaltungen „empfohlenen“ Bezeichnungen. Bei diesen heißt es z.B. „das Berechtigte wie der Kläger nur eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis haben und dies in der Berufsbezeichnung mangels geeigneter Zusätze nicht angemessen abgebildet werden kann.“
Es gab und gibt danach (derzeit noch?) keine Zusätze zur Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“, die geeignet sind, klar und deutlich die Beschränkung der Erlaubnis – als einziges Abgrenzungskriterium zum „echten“ Heilpraktiker – auszudrücken. Demnach darf die Bezeichnung „Heilpraktiker“ weiterhin wegen Irreführungsmöglichkeit von diesen Personen nicht verwendet werden.
Unter dem Druck dieser Urteile hat die AOLG im November 2008 im Sinne des Patientenschutzes beschlossen, ausschließlich nur noch die Bezeichnung „Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ zur Führung zu empfehlen. Was aber noch immer nicht die Beschränkung der Erlaubnis klar zu erkennen gibt. Es ist unklar, warum weiterhin daran festgehalten werden soll, dass als „Heilpraktiker/in“ firmiert werden darf.
Berufsordnung für Heilpraktiker (Auszug aus http://www.paracelsus.de/recht/hp_boh.html)
Die Heilpraktikerschaft besitzt seit 1945 kein rechtlich verbindliches Standesrecht mehr. Im Jahre 1992 wurde die ursprünglich verbindliche Berufsordnung mit entsprechenden Änderungen von den sechs großen Heilpraktikerverbänden als Satzungsrecht mit verbandsinternem Geltungswillen für die Mitglieder beschlossen. Artikel 1 - Berufsgrundsätze
Artikel 4 - Aufklärungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflicht
Artikel 5 - Fortbildungspflicht
Der Heilpraktiker unterliegt keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Jedoch hat er bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für seine Person, seine Praxis oder seine Tätigkeit, die gesetzlichen Bestimmungen, (insbesondere diejenigen des “Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)", des Gesetzes über die “Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)", die wesentliche werbliche Einschränkungen enthalten, zu beachten. Die einschlägige laufende Rechtsprechung ist zu berücksichtigen. Bezüglich UWG und HWG wird ausdrücklich auf den Anhang verwiesen.
Artikel 10 - Drucksachen und Stempel Die Angaben für Drucksachen und Stempel sollten über die in Artikel 9 gemachten Angaben nicht hinausgehen. Artikel 11 - Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse Die Eintragung sollte nur im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erfolgen. Über den kostenlosen Eintrag hinausgehende Informationen sollten sich auf höchstens fünf Zeilen und die in Artikel 9 erwähnten Angaben beschränken. Inserate dienen der Information des Patienten und dürfen keinen darüber hinausgehenden unsachgemäßen, mit den guten Sitten des Heilberufs nicht zu vereinbarenden werbenden Charakter aufweisen. Ihnen sollte in der Regel ein besonderer Anlaß zugrunde liegen, insbesondere Neuniederlassung, Umzug, längere Abwesenheit oder Änderung der Telefonnummer.
Artikel 13 - Besondere Bezeichnungen
Artikel 15 - Heilpraktiker und Arzneimittel Die Herstellung sowie der Verkauf von Arzneimitteln unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Artikel 16 - Verordnung von Arzneimitteln, Provisionen, Rabatte
Der Heilpraktiker hat sich mit der Praxisaufnahme nach den gesetzlichen Vorschriften anzumelden (z. B. Gesundheitsamt, Finanzamt). Artikel 19 - Beschäftigung von Hilfskräften Beschäftigt der Heilpraktiker in seiner Praxis Angestellte (Sprechstundenhilfen usw.), so hat er die für Beschäftigungsverhältnisse geltenden Vorschriften zu beachten.
Artikel 24 - Hinzuziehung eines zweiten Heilpraktikers
Artikel 25 - Vertrauliche Beratung
Artikel 26 - Zuweisung gegen Entgelt Es ist standeswidrig, wenn Heilpraktiker sich Patienten gegen Entgelt zuweisen Jeder Heilpraktiker sorgt bei vorübergehender oder langandauernder Verhinderung dafür, daß die notwendige Weiterbehandlung von Patienten in dringenden Krankheitsfällen sichergestellt ist. Artikel 28 - Verstöße gegen die Berufsordnung
ANHANG
Auszug aus Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. 499), zuletzt geändert am 25.10.94 (BGBl. I S. 3082) Auszug aus Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.94 (BGBl. I S. 3068) zuletzt geändert am 25.10.94 (BGBl. I S. 3082) |